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Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Der Gesetzgeber hat in § 30 OWiG die Möglichkeit vorgesehen, eine Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen festzusetzen. Nach § 30 OWiG kann eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden, wenn ein Organ oder ein Vertreter eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten, die den Verband treffen, verletzt werden oder der Verband bereichert wird oder zumindest bereichert werden sollte. Diese Arbeit untersucht, ...

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